Deregulierung, aber richtig

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Datenübermittlung an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

· V · BGBl. Nr. 202/1988 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020 · in Kraft seit 2020-12-19

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verpflichtet das Finanzamt Österreich, land- und forstwirtschaftliche Vermögensdaten datenschutzkonform an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu übermitteln – eine notwendige Grundlage für die korrekte Beitragsberechnung in der bäuerlichen Sozialversicherung. Die jüngste Novelle (BGBl. II 579/2020) hat die Verordnung an die DSGVO und aktuelle Behördenstrukturen angepasst. Sie ist verhältnismäßig und aktiv in Betrieb.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt dem Finanzamt Österreich. Dieses hat sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, tätig ist. 26.04.2022 10008654 NOR40230748

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Übermittlung umfaßt: 26.04.2022 10008654 NOR40230749

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die in § 2 genannten Daten sind laufend zu übermitteln. 26.04.2022 10008654 NOR12113675 N6199761433J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz