Deregulierung, aber richtig

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AlVG – Vereinfachung des Meldewesens, Entrichtung der Beiträge

· V · BGBl. Nr. 382/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 932/1994 · in Kraft seit 1994-11-30

62 Arbeitsmarktverwaltung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung aus 1988 regelt die Übermittlung von Beitragsgrundlagen per Monatserfolgsnachweise vom AMS an die AUVA für unfallversicherte Arbeitslosengeldbezieher. Dieser analoge Meldeprozess aus der Zeit vor automatisierten Datensystemen ist durch moderne elektronische Wege (ELDA u.a.) faktisch überholt. Die Verordnung sollte auf aktuelle digitale Meldeverfahren umgestellt werden.

Kategorien

Reine BürokratieÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die nach § 40a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Unfallversicherung Teilversicherten hat das Arbeitsmarktservice im Sinne dieser Gesetzesstelle die Beitragsgrundlagen auf Grundlage der Monatserfolgsnachweise des Bundes zusammengefaßt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen. 02.11.2017 10008650 NOR12109664 N6199442325J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz