Beamte des Rechenzentrums
· BG · BGBl. Nr. 287/1988 · in Kraft seit 1988-07-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz aus 1988 räumte Beamten des damaligen Rechenzentrums eine einmalige Wahlmöglichkeit ein, bis Juli 1989 in die Besoldungsgruppe der Post- und Telegraphenverwaltung zu wechseln. Diese Übergangsoption ist seit über 35 Jahren abgelaufen und vollständig vollzogen. Das Gesetz hat heute keinerlei operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 6 ↗ RIS
Artikel VI (1) Der Beamte des Dienststandes, der dem Rechenzentrum angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. (2) Die Überleitung wird mit 1. Juli 1988 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. (3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und – wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist – die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Juli 1988, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam. (4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungsbzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt. (5) Erf
Art. 7 ↗ RIS
Artikel VII (1) Es treten in Kraft: (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz