Deregulierung, aber richtig

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Überleitung von Universitätspersonal

· BG · BGBl. Nr. 148/1988 · in Kraft seit 1988-10-01

64/01 Hochschullehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt die Überleitung von Universitätsprofessoren, Assistenten und Lehrern in das Dienstrecht zum Stichtag 1. Oktober 1988. Es handelt sich um einmalige Übergangsbestimmungen einer Reform, die längst vollzogen ist. Die Überleitungen sind abgeschlossen und das alte Dienstrecht ist überholt. Das Gesetz hat keine eigenständige operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 5 — Artikel V ↗ RIS

Artikel V Überleitung der Universitäts(Hochschul)professoren (1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979. (2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. I keine Änderung ein. (3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensja

Art. 7 — Artikel VII ↗ RIS

Artikel VII Überleitung der Lehrer und der Beamten des wissenschaftlichen Dienstes (1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, die an diesem Tage ausschließlich an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung stehen, Lehrer im Sinne des 6. Abschnittes Unterabschnitt E des Besonderen Teiles des BDG 1979. (2) Bei Lehrern im Sinne des Abs. 1 richtet sich das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden Lehrverpflichtung weiterhin nach den unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger sind als die Neuregelung. § 194 BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge (§ 43 UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die im § 194 Abs. 1 BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung überschreiten würde. Ein solcher Lehrer kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken, daß anstelle dieser bisherigen Regelungen § 194 BDG 1979 und § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit 1. Oktober 1988 wir

Art. 6 — Artikel VI ↗ RIS

Artikel VI Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten (1) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis nach § 10 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979). (2) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt. (3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist (4) Bei einer Überleitung nach Abs. 3 Z 2 darf die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses und des provisorisch

Art. 13 — Artikel XIII ↗ RIS

Artikel XIII Inkrafttreten und Vollziehung (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden. (3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden. (3a) Art. VI Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. (4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz