Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten
· V · BGBl. Nr. 306/1987 · in Kraft seit 1987-07-01
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Justizanstalten müssen rund um die Uhr betrieben werden; eine Journaldienstzulage für das dafür herangezogene Personal ist sachlich geboten und verhältnismäßig. Die Verordnung setzt einen gesetzlichen Anspruch auf leistungsgerechte Vergütung für tatsächlich geleisteten Journaldienst um. Sie beschränkt keine Freiheiten und sichert faire Entlohnung für notwendige Nacht- und Feiertagsdienste.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich der Justizanstalten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Dienstleistung und für Bereitschaftszeiten, soweit Zeiten einer Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Journaldienstzulage. 24.04.2025 10008637 NOR12103033 N61987193130
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder Feiertag 24.04.2025 10008637 NOR12109997 N6199529836L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz