Wochenberichtsblatt-Verordnung
· V · BGBl. Nr. 420/1987 · in Kraft seit 1987-09-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Es ist sinnvoll, die Lenkzeiten jugendlicher Berufskraftfahrer in Ausbildung zu erfassen, um sie vor überlangen Arbeitszeiten zu schützen. Die Pflicht, ein physisches Papierheft in einem bestimmten Mindestformat ständig mitzuführen und händisch auszufüllen, ist technisch veraltet, zumal für professionelle Fahrer ohnehin elektronische Tachographen eingesetzt werden. Digitale Aufzeichnungsmethoden sollten gleichwertig zugelassen werden, ohne die Schutzwirkung zu verringern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Jugendliche, auf die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Anwendung findet und die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden.
§ 2 — Führung des Wochenberichtsblattes ↗ RIS
Führung des Wochenberichtsblattes § 2. Für jeden Jugendlichen ist vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten ein Wochenberichtsblatt über die Lenkzeiten nach dem Muster der Anlage zu führen. 31.08.2023 10008633 NOR40255449
§ 3 — Form und Inhalt des Wochenberichtsblattes ↗ RIS
Form und Inhalt des Wochenberichtsblattes § 3. (1) Das Wochenberichtsblatt muß mindestens das Format A 5 (210 x 148 mm) haben und inhaltlich dem Muster der Anlage entsprechen. Eine aus drucktechnischen Gründen erforderliche andere Anordnung der Spalten und Felder ist zulässig. (2) Die Wochenberichtsblätter sind für jeden Jugendlichen fortlaufend durchzunumerieren. (3) Das Wochenberichtsblatt hat Spalten (Felder) zur Eintragung des Beginns und des Endes der täglichen Lenkzeit, der Summe der täglichen Lenkzeit, des Beginns und des Endes der Lenkpause, der Wochensumme der Lenkzeit sowie der Art des Übungsfahrzeuges zu enthalten.
§ 4 — Pflichten des Dienstgebers oder dessen Bevollmächtigten ↗ RIS
Pflichten des Dienstgebers oder dessen Bevollmächtigten § 4. (1) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Angaben laufend eingetragen werden, das Wochenberichtsblatt bei Fahrten ständig mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen wird. (2) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat weiters dafür zu sorgen, daß auch bei Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, die erforderlichen Angaben im Wochenberichtsblatt eingetragen werden. (3) Am Ende jeder Woche, in der Fahrten durchgeführt wurden, hat der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter die Wochenberichtsblätter auf ihre ordnungsgemäße Führung zu überprüfen und durch seine Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen. Die Zweitschrift des Wochenberichtsblattes ist dem Jugendlichen zu übergeben. (4) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter hat die von ihm unterschriebenen Wochenberichtsblätter bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Lehrverhältnisses aufzubewahren. Er hat sie den Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz