Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
SchliSt-Geo. · V · BGBl. Nr. 444/1987 · in Kraft seit 1987-09-16
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt das Verfahren der Schlichtungsstellen, die Streitigkeiten ueber Betriebsvereinbarungen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz entscheiden. Sie ist gerichtsnahe Verfahrensinfrastruktur zur Durchsetzung kollektivrechtlicher Vereinbarungen und schafft Rechtssicherheit. Eigene Freiheitseinschraenkungen gehen von dieser reinen Geschaeftsordnung nicht aus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung ↗ RIS
Errichtung § 1. Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.
§ 8 — Verfahren ↗ RIS
Verfahren § 8. (1) Die Schlichtungsstelle hat in einer mündlichen Verhandlung zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitigkeit zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Kommt zwischen den Streitteilen keine Vereinbarung zustande und wird der Antrag nicht zurückgezogen, so hat die Schlichtungsstelle eine Entscheidung zu fällen. Vor der Beschlußfassung über die Entscheidung ist den Streitteilen Gelegenheit zu geben, Regelungsvorschläge zu erstatten. (2) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle beruft die Verhandlung ein, führt den Vorsitz und leitet das Verfahren. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind zur Verhandlung rechtzeitig und schriftlich zu laden. Der Verhandlungsort ist nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 AVG festzulegen; auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile hat die Verhandlung im Betrieb stattzufinden. (3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen sowie rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beigezogen werden.
§ 10 — Entscheidung ↗ RIS
Entscheidung § 10. (1) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen. (2) Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. (3) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung. (4) Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz