Deregulierung, aber richtig

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Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

BEA-Geo. · V · BGBl. Nr. 415/1987 · in Kraft seit 1987-08-29

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur die innere Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes: Senate, Angelobung, Verfahren, Register, Kataster, öffentliche Einsicht und Gebührenfreiheit. Die eigentliche Macht, Mindestlohn-, Heimarbeits- und sonstige Tarife festzusetzen, steht nicht hier, sondern im Arbeitsverfassungsgesetz; an dieser Geschäftsordnung würde ein Streichen daran nichts ändern. Die §§ 7 bis 9 sind reine Register- und Einsichtsregeln, kein Tarifregime. Da diese Verordnung selbst nur harmlose Behördenorganisation enthält, bleibt sie erhalten; die inhaltliche Kritik gehört zum Arbeitsverfassungsgesetz.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit § 1. (1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen, (2) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen (3) Das Bundeseinigungsamt hat weiters die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere 26.05.2021 10008630 NOR40234317

§ 7 — Register ↗ RIS

Register § 7. (1) Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register einzutragen. (2) Neben dem allgemeinen Register ist über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Register nach Muster I, über die dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register nach Muster II, über die dem Kataster eingereihten Mindestlohntarife ein Register nach Muster III, über die dem Kataster eingereihten Lehrlingseinkommen ein Register nach Muster IV und über die dem Kataster eingereihten Heimarbeitstarife ein Register nach Muster V zu führen. Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen. (3) Das allgemeine Register kann auch in Karteiform geführt werden. 26.05.2021 10008630 NOR40234318

§ 8 — Kataster ↗ RIS

Kataster § 8. (1) Das Bundeseinigungsamt hat Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife, Lehrlingseinkommen und Heimarbeitstarife zu führen. (2) Die Kataster sind entsprechend der von der Bundesanstalt Statistik Austria erstellten Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung, jeder Mindestlohntarif und jedes Lehrlingseinkommen in der Reihenfolge der Erlassung abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende Katastergliederung veranlassen. 26.05.2021 10008630 NOR40234319

§ 9 — Einsichtnahme ↗ RIS

Einsichtnahme § 9. Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen und in den Katastern abgelegten Mindestlohntarife, Satzungen, Lehrlingseinkommen und Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedem eingesehen werden. 26.05.2021 10008630 NOR40234320

§ 11 — Gebührenfreiheit ↗ RIS

Gebührenfreiheit § 11. Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind von Amts wegen zu tragen.

KI-Analyse · 2026-06-12 · 30 §§ im Datensatz