Soziale Sicherheit (Finnland)
· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 349/1987 · in Kraft seit 1987-07-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit mit dem heutigen EU-Mitglied Finnland (1985). Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten erfolgt unmittelbar durch die EU-Verordnung 883/2004; das Abkommen ist verdrängt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und für Personen, die ihre Rechte von einem solchen Staatsangehörigen ableiten. (2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge *) und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 **) sowie auf Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden. ________________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955 **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 40 §§ im Datensatz