Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 404/1987 · in Kraft seit 1987-09-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Wiederum eine punktuelle Einbeziehungsverordnung aus 1987, die einzelne Körperschaften in die Zusatzunfallversicherung aufnimmt. Das Muster dieser kleinteiligen Einzelverordnungen ist durch modernisiertes ASVG-Recht überholt. Eine Bereinigung durch Abschaffung ist angezeigt.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz