Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 112/1987 · in Kraft seit 1987-04-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1987 bezieht einzelne Körperschaften in die Zusatzunfallversicherung nach § 22a ASVG (Fassung 1982) ein. Durch die umfassenden ASVG-Reformen der vergangenen Jahrzehnte ist diese kleinteilige Verordnung als überholt anzusehen. Das modernisierte Recht deckt die betroffenen Gruppen ohne Einzelverordnungen ab.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1987 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz