Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 112/1987 · in Kraft seit 1987-04-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1987 bezieht einzelne Körperschaften in die Zusatzunfallversicherung nach § 22a ASVG (Fassung 1982) ein. Durch die umfassenden ASVG-Reformen der vergangenen Jahrzehnte ist diese kleinteilige Verordnung als überholt anzusehen. Das modernisierte Recht deckt die betroffenen Gruppen ohne Einzelverordnungen ab.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1987 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz