Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

· V · BGBl. Nr. 412/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 487/1987 · in Kraft seit 1987-10-10

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt die Lehrpläne für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten fest und wurde vielfach bis 2015 geändert. Die im vorliegenden Text sichtbaren Artikel II und III enthalten ausschließlich Übergangsbestimmungen für Inkrafttretensdaten der Schuljahre 1986 bis 1990 – diese sind längst erledigt und toter Buchstabe. Die Lehrplanfunktion selbst ist legitim und notwendig, jedoch sollten veraltete Übergangsartikel bereinigt und die Lehrpläne auf den aktuellen Bildungsbedarf abgestimmt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 3 ↗ RIS

Artikel III (Anm.: Zu den Anlagen 2, 2.3.1, 2.3.2, 3, 3.3.1, 3.3.2, 3.7, 4, 4.3.1, 4.3.2, 7, 7.3.2, 8, 8.3.2, BGBl. Nr. 412/1986) (1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft: (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982 und 109/1984 enthaltenen Lehrpläne der Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlage 2.2), der Höheren Lehranstalt für Berufstätige für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage 2.3), des Kollegs für Elektrotechnik (Anlage 3.3.1) und des Kollegs für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage 3.3.2) außer Kraft.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II (Anm.: Zu den Anlagen 1.3.3 und 1.4.3, BGBl. Nr. 412/1986) (1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft: Anlage 1.3.3: (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982, 109/1984 und 229/1987 enthaltenen Lehrpläne wie folgt außer Kraft: Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 1.3.3) mit Inkrafttreten der Anlage 1.3.3; Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage 1.4) und Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Werkzeug- und Vorrichtungsbau (Anlage 1.4.9) mit dem Inkrafttreten der Anlage 1.4.1.

Art. 3 § 1 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III § 1. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1986, den II. Jahrgang mit 1. September 1987, den III. Jahrgang mit 1. September 1988, den IV. Jahrgang mit 1. September 1989 und den V. Jahrgang mit 1. September 1990 in Kraft. (2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 682/1992 sowie die Anlagen 1.1.6, 1.1.7, 1.2.2, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.11, 1.6.1, 1.6.3, 3.3.3, 4.3.3 und 8.3.3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 682/1992 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft: (3) Artikel I § 1 und § 2 sowie Artikel II (Anm.: idF BGBl. Nr. 734/1993) treten mit 1. September 1993 in Kraft. (4) Die Anlagen 1.3.2, 1.3.2.1, 1.4.8, 1.4.10, 1.7, 2.4.1, 2.6.1, 3.2.1, 4.6.1, 8.4.1 und 8.6.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft: (5) Die Anlage 1.6.2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft: (6) § 1 und d

Art. 3 § 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982 und 109/1984, enthaltenen Lehrpläne der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlage 1.3.1) sowie der Höheren Lehranstalt für elektrische Nachrichtentecknik und Elektronik (Anlage 1.3.2) außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 682/1992 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982, BGBl. Nr. 109/1984 und BGBl. Nr. 229/1987 enthaltenen Lehrpläne außer Kraft: (3) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 734/1993 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982, BGBl. Nr. 109/1984 und BGBl. Nr. 229/1987 enthaltene Lehrpläne außer Kraft: (4) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz