Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten
· V · BGBl. Nr. 608/1986 · in Kraft seit 1986-12-01
63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten erhalten eine stundenweise Gefahrenzulage für Tätigkeiten im direkten Kontakt mit Insassen. Das ist ein klarer und legitimer Zweck – die sachliche Abgeltung nachweisbarer beruflicher Risiken im staatlichen Strafvollzug. Die Verordnung schränkt keine Bürgerfreiheiten ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Folgenden Beamten an Justizanstalten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz