Deregulierung, aber richtig

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Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten

· V · BGBl. Nr. 608/1986 · in Kraft seit 1986-12-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten erhalten eine stundenweise Gefahrenzulage für Tätigkeiten im direkten Kontakt mit Insassen. Das ist ein klarer und legitimer Zweck – die sachliche Abgeltung nachweisbarer beruflicher Risiken im staatlichen Strafvollzug. Die Verordnung schränkt keine Bürgerfreiheiten ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Folgenden Beamten an Justizanstalten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz