Deregulierung, aber richtig

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Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

· V · BGBl. Nr. 592/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1987 · in Kraft seit 1987-09-01

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt nur die Lehrpläne und Stundentafeln der staatlichen Fachschulen fest und macht die von den Kirchen erlassenen Religionslehrpläne bekannt. Sie ordnet den staatlichen Schulbetrieb und legt Bürgern oder Unternehmen keine Pflichten auf. Eine Streichung würde keine Freiheit gewinnen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 4 — ARTIKEL IV ↗ RIS

ARTIKEL IV Bekanntmachung Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht. 09.09.2025 10008594 NOR12106815 N6199313851A

Art. 1 § 1 ↗ RIS

§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen: 09.09.2025 10008594 NOR40186896

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz