Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 626/1986 · in Kraft seit 1986-12-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie BGBl. 437/1986 eine punktuelle Einbeziehungsverordnung aus 1986, gestützt auf § 22a ASVG in einer seit Jahrzehnten überholten Fassung. Das umfassend reformierte ASVG erfasst diese Gruppen heute durch allgemeine Bestimmungen. Die Verordnung hat keine eigenständige Bedeutung mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1986 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz