Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 437/1986 · in Kraft seit 1986-09-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1986 stützt sich auf § 22a ASVG in einer Fassung von 1982 und bezieht bestimmte Körperschaften in die Zusatzunfallversicherung ein. Das ASVG wurde seither grundlegend reformiert und erfasst Freiwilligenorganisationen durch allgemeine Bestimmungen. Diese kleinteilige Einzelverordnung ohne eigene inhaltliche Substanz ist durch modernisiertes Recht überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz