Deregulierung, aber richtig

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Leistungsbeurteilungsverordnung für Lehrer, Erzieher und Schulleiter

· V · BGBl. Nr. 242/1985 · in Kraft seit 1985-06-22

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung legt die Kriterien für die Leistungsbeurteilung von Lehrern, Erziehern und Schulleitern im Bundesschulwesen fest. Als Dienstgeber muss der Staat die Qualität seiner Beschäftigten beurteilen können, und diese Verordnung gibt den dafür notwendigen rechtlichen Rahmen auf Basis des Beamten-Dienstrechtsgesetzes. Sie greift nicht in die Freiheit der Bürger ein und ist eine verhältnismäßige Ergänzung zum bestehenden Dienstrecht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Diese Verordnung findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer und Erzieher an den dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport unterstehenden Schulen und Schülerheimen Anwendung.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz