Deregulierung, aber richtig

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Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

DVV 1981 · V · BGBl. Nr. 162/1981 · in Kraft seit 1981-04-01

63/06 Dienstrechtsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2013/55/EU (Berufsanerkennungsrichtlinie), CELEX-Nr. 32013L0055

Begründung

Die DVV 1981 regelt die behördliche Zuständigkeitsverteilung für Dienstrechtsverfahren im öffentlichen Dienst – ein notwendiges organisatorisches Instrument für die Personalverwaltung des Bundes. Die Verordnung wurde zuletzt 2016 aktualisiert, um die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55/EU umzusetzen. Sie schränkt keine Freiheiten Dritter ein und ist für die ordnungsgemäße Verwaltungsführung erforderlich.

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Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten: (2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden. (3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört. (3a) Die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz. (4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschrif

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft. (2) Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 4/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft. (3) § 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (4) § 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Z 4, 8 und 10 und § 3 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft. (5) § 1 Abs. 1 Z 10a, 18, 19a, 30, 32a, 33 lit. f bis h und 34, § 2 Z 3, 4 lit. f und g, 6 lit. e und 9, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 und die Aufhebung des § 2 Z 4 lit. h und des § 2 Z 10 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 1998 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen. (6) § 1 Abs. 1 Z 5a und Z 34, § 2 Z 1 bis 3 und Z 7 bis 9 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung der Ver

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