Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

· V · BGBl. Nr. 88/1985 · in Kraft seit 1985-09-01

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung enthält die Lehrpläne der öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen. Der Staat betreibt diese Schulen und muss ihre Bildungsinhalte ordnen; einheitliche Lehrpläne sichern Vergleichbarkeit und Durchlässigkeit. Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden ohnehin nur von den Kirchen erlassen und bloß bekannt gemacht. Sie bleibt als ordnende Grundlage des öffentlichen Schulwesens bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 4 — Artikel IV ↗ RIS

Artikel IV Bekanntmachung Die in den Anlagen jeweils im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

Anl. 1 — LEHRPLAN DER ALLGEMEINBILDENDEN HÖHEREN SCHULE ↗ RIS

Anlage A LEHRPLAN DER ALLGEMEINBILDENDEN HÖHEREN SCHULE ERSTER TEIL ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL 1. Funktion und Gliederung des Lehrplans Der vorliegende Lehrplan stellt einerseits die für die Einheitlichkeit und Durchlässigkeit des Schulwesens notwendigen Vorgaben dar und eröffnet andererseits Freiräume, die der Konkretisierung am Standort vorbehalten sind. Der Lehrplan dient als Grundlage für und gliedert sich in folgende acht Teile: allgemeines Bildungsziel, Kompetenzorientierung, allgemeine didaktische Grundsätze, übergreifende Themen, organisatorischer Rahmen, Stundentafeln, Lehrpläne für den Religionsunterricht und Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Das allgemeine Bildungsziel bildet gemeinsam mit den Erwartungen an die Unterrichtsgestaltung, den Ausführungen zur Kompetenzorientierung und den allgemeinen didaktischen Grundsätzen sowie dem organisatorischen Rahmen inklusive der Stundentafeln die Grundlage für die Umsetzung des Lehrplans. Des Weiteren wird eine Differenzierung zwischen fachlichen, fächerübergreifenden und überfachlichen Kompetenzen entlang übergreifender Themen vorgenommen. Übergreifende Themen bilden wesentliche gesellschaftliche Aspekte ab, die in di

KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz