Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
LLDG 1985 · BG · BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020 · in Kraft seit 2021-01-01
64/03 Landeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt nur das Dienst- und Gehaltsrecht einer sehr kleinen Gruppe oeffentlich bediensteter Lehrkraefte an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und schraenkt die Freiheit der Buerger praktisch nicht ein. Inhaltlich wiederholt es weitgehend das allgemeine Landeslehrer- und Beamtendienstrecht samt Gehaltsgesetz, auf das es staendig verweist. Ein eigenes 190-Paragraphen-Gesetz nur fuer diese Nische ist ueberfluessiger Doppelbestand; die Regeln gehoeren in das allgemeine Dienstrecht eingegliedert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH UND DIENSTBEHÖRDEN § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden. (2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat. Ruhebezug, Versorgungsbezug, Hinterbliebene 05.01.2021 10008567 NOR40160351
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS Ernennung Begriff § 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. 05.01.2021 10008567 NOR12101418 N6198511246T
§ 4 — Ernennungserfordernisse ↗ RIS
Ernennungserfordernisse § 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind: (2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011) (4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt. (5) Voraussetzung für die Ernennung zum Lehrer ist eine Bewerbung. (6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Anstellung, Anstellungserfordernis, Mindestalter, Höchstalter, Nachsicht, Dienstwechsel, Aufnahme 10.10.2024 10008567 NOR40265417
§ 5a — Informationen zum Dienstverhältnis ↗ RIS
Informationen zum Dienstverhältnis § 5a. (1) Die Lehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen: (2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben. (3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Lehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: (4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine
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