Deregulierung, aber richtig

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Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

· V · BGBl. Nr. 150/1984 · in Kraft seit 1984-07-01

60/02 Arbeitnehmerschutz; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1984 enthält keinen eigenen inhaltlichen Regelungsgehalt, sondern verweist sinngemäß auf den Anhang einer anderen Verordnung desselben Jahres. Das Arbeitsruhegesetz und moderne Kollektivverträge haben die Materie der Wochenend- und Feiertagsausnahmen für Land- und Forstarbeiter seither umfassend neu geregelt. Die Verordnung hat seit ihrem Inkrafttreten keine einzige Änderung erfahren und ist durch das modernisierte Arbeitsrecht überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 18. Jänner 1984, BGBl. Nr. 149, betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, gilt sinngemäß auch als Anlage zu dieser Verordnung. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen die Land- und Forstarbeiter daher zu denjenigen von ihnen zu besorgenden Tätigkeiten – gegebenenfalls beschränkt auf in der Anlage angeführte Zeiträume – herangezogen werden, die in der Anlage angeführt sind. (2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können. (3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden. (4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. BGBl. Nr. 149/1984, Wochenendruhe 05.02.2025 10008557 NOR12100497 N6198410558Y

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. 20.12.2019 10008557 NOR12100498 N6198410559Y

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz