Arbeitsruhegesetz-Verordnung
ARG-VO · V · BGBl. Nr. 149/1984 · in Kraft seit 1984-07-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt notwendige Ausnahmen von der gesetzlichen Wochenend- und Feiertagsruhe für Branchen, die kontinuierlich oder rund um die Uhr arbeiten müssen (Energie, Verkehr, Gesundheit, Medien, Gastronomie). Sie erweitert damit die Arbeitsmöglichkeiten, anstatt sie einzuschränken, und setzt legitime praktische Notwendigkeiten in einem umfangreichen, gepflegten Ausnahmekatalog um. Die Verordnung mildert die Beschränkungen des Arbeitsruhegesetzes.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog) I. Urproduktion II. Steine, Erden, Ton und Glas III. Hüttenwerke und Metallverarbeitung IV. Holzverarbeitung V. Bauwirtschaft VI. Leder und Textil VII. Zellstoff und Papier VIII. Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel) IX. Chemie X. Energieerzeugungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen XI. Verkehr XII. Fernmeldewesen, Nachrichtenmedien, Datenverarbeitung und Informationstechnik XIII. Fremdenverkehr, Freizeitgestaltung, Kongresse, Konferenzen XIV. Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung XV. Gesundheitswesen und Sanitärdienste XVI. Dienstleistungen XVII. Handel Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 175/2004 lautet „Im Abschnitt XVI Z 19 wird die Wortfolge „Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979,“durch die Wortfolge „Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993,“ ersetzt.“, richtig wäre: „ ... durch die Wortfolge „Bankwesengesetzes, ...“ ersetzt.“. BGBl. I Nr. 62/1997, BGBl. Nr. 253/1957, BGBl. Nr. 194/1994, Internetdienstleistung, Hauptbahn, BGBl. I Nr. 103/2003, Freizeiteinrichtung, Wetterdaten, BGBl. Nr. 77/1985, BGBl. I Nr. 9/2006, Forschungsarbeit 17.10.2025 10008556 NOR40272174
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils angeführten Zeiträume ausüben. (2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können. (3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt werden. (4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. (5) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Wochenendruhe 24.03.2017 10008556 NOR40182332
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz