Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 135/1984 · in Kraft seit 1984-04-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Weitere Ausdehnung der Zusatzunfallversicherung auf ehrenamtliche Mitglieder Tiroler gemeinnütziger Körperschaften ab April 1984. Wie bei den anderen gleichartigen Verordnungen ist der Schutz von Freiwilligen mit Unfallrisiko ein legitimes Anliegen.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz