Deregulierung, aber richtig

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Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

DVG · BG · BGBl. Nr. 29/1984 · in Kraft seit 1984-01-18

63/06 Dienstrechtsverfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn
55%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten des öffentlichen Dienstes. Es ist ein funktionierender Verfahrensrahmen ohne Freiheitsbeschränkung für Bürger. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. (2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Stiftungen, Fonds und Anstalten anzuwenden, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. (3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)angelegenheiten ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben. (4) Das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 20 §§ im Datensatz