Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
LDG 1984 · BG · BGBl. Nr. 302/1984 · in Kraft seit 1984-09-01
64/03 Landeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt das Dienstrecht der Landeslehrer und schafft mit lebenslanger Definitivstellung, eigenen Disziplinar- und Pensionsregeln ein Sonderregime, das vor allem bestehende Beschaeftigte absichert. Ein eigenes oeffentlich-rechtliches Dienstrecht ist dafuer nicht erforderlich; ein Lehrerdienstverhaeltnis laesst sich weitgehend nach allgemeinem Arbeits- und Vertragsrecht gestalten. Die insider-schuetzenden Privilegien wie Unkuendbarkeit und Fruehpensionskorridore sollten gestrichen und neue Anstellungen ins vertragliche Dienstrecht ueberfuehrt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Ernennungserfordernisse ↗ RIS
Ernennungserfordernisse § 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind (2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011) (4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt. (5) Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 34 Z 1, BGBl. I Nr. 138/2017) Anstellung, Anstellungserfordernis, Mindestalter, Höchstalter, Nachsicht, Aufnahme, Dienstwechsel 26.09.2017 10008549 NOR40197121
§ 5a — Informationen zum Dienstverhältnis ↗ RIS
Informationen zum Dienstverhältnis § 5a. (1) Die Landeslehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen: (2) Die Informationen nach Abs. 1 Z 3 und 7 bis 10 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben. (3) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Landeslehrperson vor der Abreise zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: (4) Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu st
§ 10 — Definitives Dienstverhältnis ↗ RIS
Definitives Dienstverhältnis § 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. (2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Landeslehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Landeslehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat. (3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten (4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Landeslehrers Bedacht zu nehmen. (5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des
§ 13c — Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“) ↗ RIS
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“) § 13c. (1) Die Landeslehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 63. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten aufweist. (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Landeslehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Landeslehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. (3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat. (4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsvers
KI-Analyse · 2026-07-20 · 193 §§ im Datensatz