Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 45/1984 · in Kraft seit 1984-02-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bezieht Mitglieder weiterer Tiroler Körperschaften in die Zusatzunfallversicherung ein und wurde 2003 zuletzt geändert. Der Schutz ehrenamtlicher Helfer mit Unfallrisiko ist ein legitimes staatliches Ziel, das den Fortbestand rechtfertigt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen: 07.07.2021 10008544 NOR40039708

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz