Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
AAV · V · BGBl. Nr. 218/1983 · in Kraft seit 1984-01-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Von dieser alten Arbeitnehmerschutzverordnung aus 1983 sind durch zahlreiche spaetere Verordnungen ganze Abschnitte aufgehoben; uebrig bleiben verstreute Einzelbestimmungen. Die wenigen noch geltenden Vorschriften wie Brandschutz oder erste Hilfe haben einen berechtigten Kern, doch der zerfledderte Restbestand ist unuebersichtlich und teils ueberholt. Die verbliebenen Regelungen sollten in die modernen Schutzverordnungen ueberfuehrt und der Torso aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
60/02 Arbeitnehmerschutz § 1 Z 1 bis 6 und § 52 Abs. 7 sind durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, weder zum Bundesgesetz erhoben noch ausdrücklich aufgehoben worden. Alle anderen noch in Geltung stehenden Bestimmungen stehen im Rang eines Bundesgesetzes. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV) StF: BGBl. Nr. 218/1983 idF BGBl. Nr. 486/1983 (DFB) BGBl. Nr. 91/1984 BGBl. Nr. 43/1986 BGBl. Nr. 593/1987 BGBl. Nr. 220/1993 BGBl. Nr. 341/1994 BGBl. Nr. 369/1994 BGBl. Nr. 450/1994 (tw. BG) (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166. BR: AB 4794 S. 587.) [CELEX-Nr.: 378L0610, 380L1107, 388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477, 391L0382, 386L0188, 388L0364, 389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656, 390L0269, 390L0270, 390L0394, 390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058 und 392L0104] BGBl. Nr. 706/1995 BGBl. I Nr. 9/1997 (NR: GP XX RV 461 AB 539 S. 53. BR: AB 5360 S. 620.) [CELEX-Nr.: 391L0322] BGBl. II Nr. 237/1998 [CELEX-Nr.: 390L0679, 393L0088, 395L0030, 397L0059, 397L0065] BGBl. II Nr. 368/1998 [
§ 7 — II. HAUPTSTÜCK ↗ RIS
II. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER I. ABSCHNITT Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen Wände und Decken in Betriebsräumen § 7. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) (4) Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) § 6 ist mit 2.12.2024 außer Kraft getreten. Die Überschriften zum II. Hauptstückes und zum I. Abschnitt wurden daher übernommen. 05.12.2024 10008540 NOR40266719
§ 74 — VII. ABSCHNITT ↗ RIS
VII. ABSCHNITT Brandschutzmaßnahmen Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht § 74. (1) In brandgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen. (2) In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird. (3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden. Schweißarbeit, Schneidearbeit 17.05.2022 10008540 NOR40054920
§ 81 — VIII. ABSCHNITT ↗ RIS
VIII. ABSCHNITT Vorsorge für erste Hilfeleistung Erste Hilfeleistung § 81. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) (2) Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. (Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) (Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 20 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024) 05.12.2024 10008540 NOR40266723
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz