Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen
· V · BGBl. Nr. 178/1983 · in Kraft seit 1983-03-25
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das grundsätzliche Verbot gefährlicher Chemikalien in der Heimarbeit schützt Heimarbeiter, die den normalen betrieblichen Schutzmaßnahmen nicht unterliegen — ein legitimes Anliegen. Die spezifische Stoffliste aus 1983 ist jedoch durch das moderne EU-Chemikalienrecht (REACH, CLP) und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz weitgehend überholt. Das Verbot sollte auf die aktuellen EU-Chemikalienlisten abgestimmt und vereinfacht werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen ist verboten (2) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 1. Oktober 1957, BGBl. Nr. 226, womit Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Dienstnehmerschutzes verboten wird, außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz