Tropentauglichkeitsverordnung
· V · BGBl. Nr. 630/1983 · in Kraft seit 1984-01-01
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer als Bundesbediensteter in Tropenländer entsandt wird, ist realen Gesundheitsrisiken ausgesetzt, die im normalen Dienstverhältnis nicht vorkommen. Die Pflicht des Dienstgebers, vor einer solchen Entsendung die medizinische Eignung festzustellen und zu dokumentieren, entspricht einer angemessenen Fürsorgepflicht und schützt die Betroffenen vor konkreten, schwerwiegenden Schäden. Der Eingriff ist streng auf die jeweilige Auslandsentsendung beschränkt und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Diese Verordnung gilt für Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, deren Bedienstete auf Grund einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern herangezogen werden. 08.05.2025 10008537 NOR12100106 N61983117210
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern darf ein Bediensteter nur dann herangezogen werden, wenn sein Gesundheitszustand eine Tätigkeit in dem jeweiligen Tropenland zuläßt (Tropentauglichkeit). Die Tropentauglichkeit ist durch eine Tropentauglichkeitsuntersuchung festzustellen. (2) Beabsichtigt die Dienstbehörde (der Dienstgeber) einen Bediensteten zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern heranzuziehen, so ist der Bedienstete aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Durch die Tropentauglichkeitsuntersuchung ist festzustellen, ob der Bedienstete (3) Die Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen (§ 4) sind von hiezu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 56 B-BSG in Verbindung mit § 56 ASchG ermächtigten Ärzten, die eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Tropenmedizin besitzen, durchzuführen und zu beurteilen. (4) Die Tropentauglichkeitsuntersuchung hat jedenfalls eine klinische Untersuchung mit Blutbild und Differentialblutbild, Harnbefund und Sediment, Blutsenkungsreaktion und blutchemisch-serologischer Untersuchung sowie EKG und Thora
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat den Bediensteten aufzufordern, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen: (2) Durch die Kontrolluntersuchung ist festzustellen, ob hinsichtlich der Tropentauglichkeit des Bediensteten gemäß § 3 Abs. 2 eine Änderung eingetreten ist. Soweit dies auf Grund der Epidemiologie und der geographischen Medizin des Aufenthaltslandes des Bediensteten vom untersuchenden Arzt für notwendig erachtet wird, hat die Kontrolluntersuchung im Falle des Abs. 1 Z 1 auch die erforderlichen parasitologischen, bakteriologischen, virologischen und serologischen Untersuchungen zu umfassen. (3) Ergibt die Kontrolluntersuchung oder eine sonstige ärztliche Untersuchung im Krankheitsfall, daß der Gesundheitszustand eine weitere Verwendung des Bediensteten in dem jeweiligen Tropenland nicht zuläßt, so ist der Bedienstete von der Verwendung in diesem Tropenland abzuberufen. 08.05.2025 10008537 NOR12100109 N61983117240
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz