Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 613/1982 · in Kraft seit 1983-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Weitere Ausdehnung der Zusatzunfallversicherung auf ehrenamtliche Mitglieder gemeinnütziger Körperschaften ab Jänner 1983. Wie bei den anderen gleichartigen Verordnungen ist der Schutz von Freiwilligen mit Unfallrisiko ein legitimes Anliegen, das seinen Bestand rechtfertigt.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen: 07.07.2021 10008514 NOR40007111
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