Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen

· V · BGBl. Nr. 612/1982 · in Kraft seit 1982-12-29

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1982 setzt den Verzugszinssatz für Sozialversicherungsbeiträge auf 10,5 Prozent fest. Zinssätze werden regelmäßig an das Marktniveau angepasst; seit 1982 sind mehrere Nachfolgeverordnungen erlassen worden, die diesen Satz ersetzt haben. Die alte 10,5-Prozent-Regelung ist durch aktuellere Verordnungen längst abgelöst und obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird mit 10,5 vH festgesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Verordnung ist mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1983 anzuwenden. (2) Mit Ablauf des Beitragszeitraumes Dezember 1982 wird die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1982, BGBl. Nr. 159, aufgehoben. BGBl. Nr. 159/1982 28.02.2025 10008513 NOR40007064

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