Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 408/1982 · in Kraft seit 1982-09-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie die gleichartigen Vorgängerregelungen bezieht diese Verordnung ehrenamtliche Mitglieder weiterer gemeinnütziger Körperschaften in die gesetzliche Zusatzunfallversicherung ein. Der Schutz von Freiwilligen mit konkretem Unfallrisiko ist ein sachlich legitimes Anliegen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen: 07.07.2021 10008512 NOR40007131

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz