Deregulierung, aber richtig

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Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMLF

· V · BGBl. Nr. 239/1981 · in Kraft seit 1981-05-27

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung des früheren Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) regelt die Verwendung von Disziplinarbußen. Das Ministerium wurde seither mehrfach umbenannt und reorganisiert; ohne Aktualisierung ist diese Buchungsanweisung für das Nachfolgeministerium nicht mehr formell anwendbar und durch interne Nachfolgeregelungen ersetzt worden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamte des Ressortbereiches verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Auf Zuwendung nach § 1 besteht kein Rechtsanspruch.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz