Deregulierung, aber richtig

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Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMHGI

· V · BGBl. Nr. 195/1981 · in Kraft seit 1981-04-25

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung richtet sich an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie (BMHGI), das in dieser Form nicht mehr existiert. Durch Regierungsumbildungen und Ministeriumsreorganisationen ist das BMHGI in Nachfolgebehörden aufgegangen; die adressierte Stelle gibt es nicht mehr. Die Verordnung ist damit gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Beamte aus dem Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieses Ressorts unverschuldet geraten sind.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Auf Zuwendung nach § 1 besteht kein Rechtsanspruch.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz