Nachtschwerarbeitsgesetz
NSchG · BG · BGBl. Nr. 354/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1992 · in Kraft seit 1992-08-05
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz definiert Nachtschwerarbeit und gewährt den Betroffenen Zusatzurlaub, Gesundheitsvorsorge und ein vorgezogenes Sonderruhegeld. Es schützt die Gesundheit von Menschen, die jahrelang unter besonders belastenden Bedingungen arbeiten, und ist Teil des laufenden Sozial- und Pensionsrechts. Der Kern ist ein berechtigter Gesundheitsschutz und derzeit wirksam. Eine Streichung würde bestehende Pensionsansprüche treffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ARTIKEL I ↗ RIS
ARTIKEL I Schutzmaßnahmen Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen: Zusatzurlaub (Art. II, Art. XIIa), Ruhepausen (Art. III), Abfertigung (Art. IV), Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Art. VI), Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. VII bis XII) 28.09.2023 10008502 NOR12099770 N6198123956L
Art. 10 — ARTIKEL X ↗ RIS
ARTIKEL X Sonderruhegeld (1) Anspruch auf Sonderruhegeld hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 52. Lebensjahres, wenn (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 473/1992) (3) Das Sonderruhegeld gebührt in der Höhe der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, auf die am Stichtag bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen Anspruch bestanden hätte. Es ist von dem Pensionsversicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der gemäß § 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) leistungszuständig wäre. (4) Für den Bereich der Sozialversicherung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ist das Sonderruhegeld einer vorzeitigen Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Hiebei sin
Art. 9 — ARTIKEL IX ↗ RIS
ARTIKEL IX Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge Die Pensionsversicherungsträger gewähren den Versicherten, die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leisten, nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß § 307d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Ziele, den Eintritt dauernder Schädigungen durch die Nachtschwerarbeit hintanzuhalten. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Tätigkeit sowie den allgemeinen Gesundheitszustand des Betroffenen Bedacht zu nehmen. 28.09.2023 10008502 NOR40144607
Art. 7 — ARTIKEL VII ↗ RIS
ARTIKEL VII Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit (1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. (2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet: (3) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen: (4) Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. (5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall d
KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz