Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 118/1981 · in Kraft seit 1981-05-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Durchfuehrungsvereinbarung zum oesterreichisch-britischen Sozialversicherungsabkommen; sie regelt nur die technische Abwicklung. Nach dem Brexit weiterhin praktisch relevant, beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die folgenden Stellen werden auf Grund des Artikels 32 Absatz 3 des Abkommens als Verbindungsstellen bezeichnet: (2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen. (3) Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen, Berichte und Formblätter vorgesehen sind, werden die entsprechenden Vordrucke von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen festgelegt.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz