Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 27/1981 · in Kraft seit 1981-01-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung sichert ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Vorarlberg und weiterer Körperschaften über die gesetzliche Zusatzunfallversicherung ab. Freiwillige Feuerwehrleute erfüllen eine unverzichtbare öffentliche Aufgabe mit erheblichem Unfallrisiko; ihre Absicherung ist sachlich gerechtfertigt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannter Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen: 07.07.2021 10008491 NOR40007139

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz