Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 27/1981 · in Kraft seit 1981-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung sichert ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Vorarlberg und weiterer Körperschaften über die gesetzliche Zusatzunfallversicherung ab. Freiwillige Feuerwehrleute erfüllen eine unverzichtbare öffentliche Aufgabe mit erheblichem Unfallrisiko; ihre Absicherung ist sachlich gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannter Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen: 07.07.2021 10008491 NOR40007139
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz