Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 624/1981 · in Kraft seit 1982-01-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung bezieht ehrenamtliche Mitglieder der Wasserrettung (Oberösterreich und Tirol) und ähnlicher Einsatzorganisationen in die gesetzliche Zusatzunfallversicherung ein. Diese Freiwilligen leisten gemeinwohlorientierte Arbeit mit echtem Unfallrisiko; ihre Absicherung entspricht einem legitimen staatlichen Anliegen und schützt konkrete Personen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen: 07.07.2021 10008490 NOR40007135

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz