Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 624/1981 · in Kraft seit 1982-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung bezieht ehrenamtliche Mitglieder der Wasserrettung (Oberösterreich und Tirol) und ähnlicher Einsatzorganisationen in die gesetzliche Zusatzunfallversicherung ein. Diese Freiwilligen leisten gemeinwohlorientierte Arbeit mit echtem Unfallrisiko; ihre Absicherung entspricht einem legitimen staatlichen Anliegen und schützt konkrete Personen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen: 07.07.2021 10008490 NOR40007135
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz