Deregulierung, aber richtig

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Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMAA

· V · BGBl. Nr. 100/1980 · in Kraft seit 1980-03-12

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 1980 regelt, wie das damalige Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten (BMAA) Disziplinarstrafen verwendet – nämlich zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Beamter. Das Ministerium heißt heute BMEIA; die Regelung ist überholt und verweist auf alte Gesetzesbezeichnungen. Allgemeine Fürsorgepflichten des Dienstgebers sind im Beamtendienstrecht bereits verankert, sodass diese spezifische Verordnung entbehrlich ist.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMAA BGBl. Nr. 100/1980 12.03.1980 Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 25. Feber 1980 über die Verwendung der in Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen StF: BGBl. Nr. 100/1980

Art. 1 ↗ RIS

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Beamte aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Planstellenbereiches unverschuldet geraten sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz