Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 280/1980 · in Kraft seit 1980-07-01
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt nur das Dienstverhältnis einer sehr kleinen Sondergruppe, nämlich der Land- und Forstarbeiter des Bundes, und wiederholt dabei weitgehend das, was schon im allgemeinen Arbeits- und Vertragsbedienstetenrecht steht. Ein eigenes Gesetzbuch mit über hundert Paragraphen für diesen Zweck ist unnötig doppelt; die schützenswerten Kerninhalte lassen sich in die allgemeinen Regeln überführen. Die zwingenden Mindestregeln schränken zudem die freie Vertragsgestaltung ein, ohne dass dies über den allgemeinen Arbeitnehmerschutz hinaus begründet wäre.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS
1. ABSCHNITT Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden. (2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. (3) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 1, BGBl. I Nr. 205/2022) Personenkreis, Landarbeiter 10.09.2025 10008482 NOR40249439
§ 4 — Dienstschein ↗ RIS
Dienstschein § 4. (1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von sieben Kalendertagen, nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen. (2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten: (3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält. Die Informationen nach Abs. 2 können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. (4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), bis 11 und 13 bis 15 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen. (5) Jede Änderung der A
§ 7h — Unabdingbarkeit ↗ RIS
Unabdingbarkeit § 7h. Die der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach den §§ 7a und 7e bis 7g zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. 29.12.2022 10008482 NOR40249482
KI-Analyse · 2026-07-20 · 121 §§ im Datensatz