Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 464/1980 · in Kraft seit 1980-11-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Übereinkommen koordiniert die soziale Sicherheit bei Versicherungszeiten in mehreren Staaten (Deutschland, Liechtenstein, Österreich, Schweiz) und schützt so Ansprüche mobiler Personen. Es ordnet sich ausdrücklich dem vorrangigen EU-/EWR-Recht unter und behält vor allem für Konstellationen mit der Schweiz eine Restfunktion.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich des Artikels 5 auf die im Anhang 2 bezeichneten Systeme der Sozialen Sicherheit. (2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 28 §§ im Datensatz