Übereinkommen (Nr. 141) über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 571/1980 · in Kraft seit 1979-09-18
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
ILO-Uebereinkommen ueber die Verbaende laendlicher Arbeitskraefte; es sichert Organisationsrechte und beschraenkt keine Freiheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
69/02 Arbeitsrecht (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN (Nr. 141) ÜBER DIE VERBÄNDE LÄNDLICHER ARBEITSKRÄFTE UND IHRE ROLLE IN DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ENTWICKLUNG StF: BGBl. Nr. 571/1980 (NR: GP XIV RV 771 AB 937 S. 99. BR: AB 1877 S. 378.) Englisch, Französisch *Dänemark 571/1980 *Ecuador 571/1980 *Finnland 571/1980 *Indien 571/1980 *Kuba 571/1980 *Mexiko 571/1980 *Niederlande 571/1980 *Norwegen 571/1980 *Schweden 571/1980 *Schweiz 571/1980 *Spanien 571/1980 *Vereinigtes Königreich 571/1980 *Zypern 571/1980 Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. September 1978 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 für Österreich am 18. September 1979 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt gehörten dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Ecuador, Finnland, Indien, Kuba, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern. Der Nationalrat hat beschlossen: Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1975
KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz