Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. Nr. 297/1980 · in Kraft seit 1980-07-11

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung bezieht Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in Salzburg in die Zusatz-Unfallversicherung ein. Freiwillige Feuerwehrleute setzen sich bei Einsätzen erheblichen Gefahren aus; ihre Absicherung durch eine Unfallversicherung ist ein legitimer und verhältnismäßiger staatlicher Schutz. Die Verordnung ist beizubehalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Juni 1980 über die Einbeziehung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für das Land Salzburg StF: BGBl. Nr. 297/1980 Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 530/1979, wird verordnet: e-rk3 07.07.2021 10008473 NOR11008624 N6198010489W

Art. 1 ↗ RIS

Auf Antrag des Landes Salzburg werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Freiwilligen Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) dieses Landes in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einbezogen. 07.07.2021 10008473 NOR40007142

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz