Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
· V · BGBl. Nr. 153/1980 · in Kraft seit 1980-04-23
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bezieht Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren in der Zusatz-Unfallversicherung ein und schützt so Menschen, die sich freiwillig gefährlichen Einsätzen zum Wohl der Allgemeinheit unterziehen. Dieser Schutz ist legitim, verhältnismäßig und dient einem echten sozialen Zweck, der nicht durch allgemeines Recht ausreichend gedeckt wird. Die Verordnung soll beibehalten werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. März 1980 über die Einbeziehung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (Feuerwehrverbände) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien StF: BGBl. Nr. 153/1980 Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der 34. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 530/1979, wird verordnet: e-rk3 07.07.2021 10008471 NOR11008622 N6198010487W
Art. 1 ↗ RIS
Auf Antrag der Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) der Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien, in diesem Land die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren „Breitenlee“ und „Süßenbrunn“, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einbezogen. 07.07.2021 10008471 NOR40007062
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz