Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BDG 1979 · BG · BGBl. Nr. 333/1979 · in Kraft seit 1980-01-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt das Dienstverhaeltnis der Bundesbeamten, also die internen Personalregeln des Staates fuer seine eigenen Bediensteten - Einstellung, Pflichten, Verwendungsgruppen, Disziplinar- und Ruherecht. Es schraenkt die Freiheit von Buergern oder Unternehmen am Markt praktisch nicht ein; jede Organisation braucht Regeln fuer ihr Personal. Kritik an starren Verwendungsgruppen oder Lebenszeitprivilegien betrifft die Effizienz des Staates, nicht die Freiheit Dritter, und ist damit kein Grund zur Streichung. Das Gesetz bleibt bestehen.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse ↗ RIS
Anlage 1 Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 bis 1b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
§ 1 — ALLGEMEINER TEIL ↗ RIS
ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet. (2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. (3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
§ 4 — Ernennungserfordernisse ↗ RIS
Ernennungserfordernisse § 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind (1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. (1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt. (2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen. (3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
KI-Analyse · 2026-07-20 · 517 §§ im Datensatz