Deregulierung, aber richtig

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Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ

· V · BGBl. Nr. 219/1979 · in Kraft seit 1979-05-30

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Verwendung von Disziplinarbußen der Justizbeamten zugunsten zweier Wohlfahrtsvereine für Justizwache und sonstige Justizbeamte. Die Regelung wurde zuletzt 2018 aktualisiert und ist damit weiterhin operativ. Das Prinzip, Disziplinarbußen für Mitarbeiterwohlfahrt zu verwenden, ist sachlich vertretbar.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die von den sonstigen Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten jener Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs zu verwenden, die nicht den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe zugehören. BGBl. Nr. 333/1979 14.09.2018 10008469 NOR40207573

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz