Deregulierung, aber richtig

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Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

· V · BGBl. Nr. 183/1979 · in Kraft seit 1979-05-10

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 64/03 Landeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung aus 1979 legt spezifische Leistungsbeurteilungsmerkmale für land- und forstwirtschaftliche Bundeslehrer und Erzieher fest. Das allgemeine Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 enthält bereits ein umfassendes System der Leistungsbeurteilung für alle Bundesbediensteten. Eine eigene Verordnung für diese sehr kleine Lehrgruppe ist überflüssige Doppelregelung und sollte in die allgemeinen Lehrerbeurteilungsvorschriften integriert werden.

Kategorien

Reine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Diese Verordnung findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundeslehrer und Erzieher an den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstehenden Schulen und Schülerheimen und auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer Anwendung.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Für die Beurteilung der Leistung der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz