Arbeiter-Abfertigungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 107/1979 · in Kraft seit 1979-07-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1979 stellte Arbeiter bei der Abfertigung den Angestellten gleich und ist Teil des allgemeinen Arbeitsvertragsrechts. Es schafft gleiche Bedingungen fuer eine grosse Gruppe von Arbeitnehmern und ist eng mit dem uebrigen Abfertigungs- und Sozialrecht verzahnt. Ein einseitiges Streichen wuerde nur Ungleichheit zwischen Arbeiter- und Angestelltenrecht schaffen; eine Reform gehoert in das uebergreifende Abfertigungsrecht, nicht in dieses Einzelgesetz.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — ARTIKEL I ↗ RIS
ARTIKEL I Abfertigung für Arbeiter Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. (2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse (3) Ausgenommen sind ferner Arbeitsverhältnisse, auf die (4) Im Regelungsbereich des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
Art. 1 § 2 — Abfertigung ↗ RIS
Abfertigung § 2. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Auf diese Abfertigung sind die §§ 23 und 23a des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (2) Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 Z 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die in der zusätzlichen Pensionsversicherung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet. Davon abweichend werden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 Z 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 zusätzliche Pensionsleistungen (3) Arbeitnehmer in Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben (§ 2 Abs. 2 lit. h BUAG) oder in Mischbetrieben (§ 3 BUAG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die für den Sachbereich der Abfertigungsregelungen abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes und dem des BUAG unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit des Wechse
Art. 1 § 3 — Unabdingbarkeit ↗ RIS
Unabdingbarkeit § 3. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 2 zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz