Deregulierung, aber richtig

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Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

· Vertrag - BRD · BGBl. Nr. 393/1979 · in Kraft seit 1979-10-01

69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung fuehrt das bilaterale Arbeitslosenversicherungsabkommen mit Deutschland durch. Sie ist durch die unmittelbar geltende EU-Koordinierung der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) ersetzt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

69/03 Soziale Sicherheit Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung *) StF: BGBl. Nr. 393/1979 Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Abschnitt X am 1. Oktober 1979 in Kraft. Auf Grund des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens vom 19. Juli 1978 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung haben die zuständigen Behörden, und zwar für die Republik Österreich: Der Bundesminister für soziale Verwaltung, vertreten durch Herrn Ministerialrat Mag. jur. Lothar Ullrich, für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, vertreten durch Herrn Ministerialrat Dr. Hartmut Leder, zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart: ___________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 392/1979 e-rk3 23.01.2025 10008450 NOR11008600 N6197910622W

KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz