Arbeitslosenversicherung (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 392/1979 · in Kraft seit 1979-10-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen koordiniert Ansprueche aus der Arbeitslosenversicherung zwischen Oesterreich und Deutschland. Diese Koordinierung ist heute vollstaendig durch die unmittelbar geltende VO (EG) 883/2004 geregelt.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 23.01.2025 10008449 NOR40003767
KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz